2. Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsbehörde
Das Betreuungsgericht beauftragt die Betreuungsbehörde, die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen festzustellen.
Meist durch einen Hausbesuch macht sich eine Mitarbeiterin ein Bild von der momentanen Lebenssituation des Hilfebedürftigen. Dabei wird auch geprüft, ob außer der gesetzlichen Betreuung noch andere, vorrangige Hilfen vorhanden sind. Es wird gefragt, ob eine Vollmacht ausgestellt ist oder ob Verwandte, Freunde die gesetzliche Betreuung übernehmen können.
Die Betreuungsbehörde teilt in einem Sozialgutachten dem Betreuungsgericht mit, ob sie eine gesetzliche Betreuung für erforderlich hält und wenn ja, in welchen Aufgabenkreisen dies notwendig ist. In der Regel schlägt die Betreuungsbehörde auch schon einen geeigneten Betreuer vor.
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Schritt 1 - Anregung der gesetzlichen Betreuung
Schritt 3 - Ärztliches Zeugnis / Ärztliches Gutachten
Schritt 4 - Persönliche Anhörung des Betroffenen